Förderausschuss

  • Was ist ein Förderausschuss?

    Das ehemalige  "Verfahren zur Überprüfung und Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs" (VÜF) wurde durch den "Förderausschuss" abgelöst (2011/12).


    Vermutet die allgemeine Schule  oder die Eltern einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, so melden sie diese Vermutung dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum. Diese Meldung beinhaltet auch Angaben zur Art des vermuteten Förderbedarfs und der geleisteten vorbeugenden Maßnahmen.  Es gibt die Förderschwerpunkte Lernen, emotionalen und sozialen Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache, Hören, Sehen sowie Kranke.


    Das regionale Beratungs- und Förderzentrum beauftragt einen Förderschullehrer mit der Erstellung einer förderdiagnostischen Stellungnahme. Diese Stellungsnahme geht zurück an die meldende allgemeinen Schule, die je nach Ergbnis der Stellungsnahme einen Förderausschuss einberuft.

  • Wie läuft ein Förderausschuss ab?

    Nach Prüfung der Beschlussfähigkeit (Diese ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist)

    stellt der Leiter des Förderausschusses (rBFZ-Lehrkraft) die gesetzlichen Grundlagen dar und erötert das weitere Vorgehen mit den Anwesenden. Ziel ist dabei stets eine einvernehmliche Lösung im Interesse des Kindes.

    Die Förderbedürfnisse des Kindes werden dargestellt und die Aussagen der förderdiagnostischen Stellungnahme erörtert.

    Es folgt die Beratung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, wobei Art und Organisation dieses Förderbedarfs erörtert werden.

    Bei der anschließenden Beschlussfassung sind zwei Möglichkeiten denkbar:

    • Ist der Beschluss des Förderausschusses einstimmig, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Genehmigung durch das Staatliche Schulamt über die künftige sonderpädagogische Förderung.
    • Ist der Beschluss nicht ein einstimmig, entscheidet das Staatliche Schulamt nach erneuter Anhörung der Eltern.
  • Wer leitet die Förderausschüsse?

    Die Förderausschüsse im Einzugsbereich der Georg-Kerschensteiner-Schule Biebertal werden von den an den Schulen eingesetzten und schriflich beauftragten rBFZ-Lehrkräften geleitet. 


    Die meldende allgemeine Schule lädt in der Regel ca. 2 Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich zum Förderausschuss ein. 


  • Wer nimmt an einem Förderausschuss teil?

    Teilnehmer sind natürlich die Eltern oder Erziehungsberechtigten, Schulleiter/in  der allgemeinen  Schule, die Klassenlehrer/in  und eine Lehrkraft des regionalen Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) als Leiter/in des Förderausschusses. 

    Gegebenenfalls ist der Schulträger einzuladen (z.B. inklusive Beschulung eines Kindes mit Förderschwerpunkt "körperlich-motorischer Entwicklung", etc.) wenn zusätzliche Kosten pder Baumaßnahmen verursacht werden, da diese Kosten bewilligt werden müssen.

    Diese Teilnehmer haben jeweils eine Stimme bei der Beschlussfassung des Förderausschusses. Auch wenn beide Eltern zum Förderausschuss erscheinen, haben sie nur eine gemeinsame Stimme.

    Außerdem können eine Reihe von weiteren Personen zum Förderausschuss eingeladen werden, nehmen jedoch nur mit beratender Stimme daran teil. Dies können beispielsweise Übersetzer, Psychologen die mit dem Kind gearbeitet haben, etc.  sein.

  • Förderdiagnostische Stellungnahme

    VOSB; §9: 


    Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum oder im Fall des § 25 Abs. 6 über dieses bei einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum oder einer fachlich zuständigen Förderschule eine förderdiagnostische Stellungnahme ein. Zusätzlich kann sie oder er ein schulärztliches Gutachten, in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten, in den Fällen des § 54 Abs. 7 des Schulgesetzes eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einholen.


    (2) In der förderdiagnostischen Stellungnahme einer Förderschullehrkraft sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammenzufassen. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen nach den §§ 2 bis 4 oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs. Das Beratungs- und Förderzentrum leitet die Stellungnahme vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und an die Eltern weiter. Im Fall des § 25 Abs. 6 leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der beauftragten Schule die förderdiagnostische Stellungnahme dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum zu. Dieses prüft die Stellungnahme und leitet sie vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und die Eltern weiter.

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